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   BVerwG, 06.02.1961 - VI C 146.58   

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https://dejure.org/1961,5174
BVerwG, 06.02.1961 - VI C 146.58 (https://dejure.org/1961,5174)
BVerwG, Entscheidung vom 06.02.1961 - VI C 146.58 (https://dejure.org/1961,5174)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Februar 1961 - VI C 146.58 (https://dejure.org/1961,5174)
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  • BFH, 01.07.1955 - III 80/55 U

    Beantragung der Grundsteuerbefreiung für Kleinwohnungen nach dem GSW (Bayerisches

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1961 - VI C 146.58
    Der Kläger reichte am 10. Juni 1958 dem Bundesverwaltungsgericht einen Schriftsatz vom 6. Juni 1958 ein, in dem er etwa ausführte: Er nenne zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 2. März 1956 - OVG Bf III 80/55 - Bezug auf seine Schriftsätze vom 26. März 1956, 2. Mai 1956, 8. September 1956, 30. Januar 1957 und 11. September 1957.

    Es handele sich um den Anspruch auf Zahlung des Wohnungsgeldzuschusses nach Tarifklasse III. Er habe nicht begründet seine Beschwerde vom 2. Mai 1956 gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg Bf III 80/55.

  • BVerwG, 08.11.1954 - Gr. Sen. 1.54

    Begriff des bestimmten Antrags im Sinne des § 57 Abs. 2 S. 1

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1961 - VI C 146.58
    Nach dem Beschluß vom 8. November 1954 - BVerwGE 1, 222 - ist der Formvorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG zwar genügt, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache der Revisionseinlegung allein oder in Verbindung mit den während der Revisionsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist.
  • BVerwG, 11.06.1959 - VI C 31.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1961 - VI C 146.58
    Wenn eine Partei glaubt, in einem unter zwingenden Formvorschriften stehenden Verfahren letzter Instanz auf eine rechtskundige Beratung und Unterstützung verzichten zu können und sich selbst für geeignet hält, ein solches Verfahren durchzuführen, so hat sie das Risiko zu tragen, wenn sich diese Annahme als unrichtig erweist(Beschluß vom 11. Juni 1959 - BVerwG VI C 31.59 -;Urteil vom 8. Dezember 1960 - BVerwG II C 34.60 -).
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